Neue Wege zur Parität

Stellungnahme zum Urteil des Brandenburgischen Landesverfassungsgerichts zum Parité-Gesetz

Frauenpolitischer Rat Land Brandenburg e.V. und Landesgleichstellungsbeauftragte Manuela Dörnenburg

Das Brandenburgische Landesverfassungsgericht hat am 23. Oktober 2020 das Parité-Gesetz gekippt. Das Gesetz zur quotierten Regelung der Wahllistenplätze, das 2019 vom Brandenburgischen Landtag beschlossen wurde, ist dementsprechend nicht verfassungsgemäß. Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass man auf einfachgesetzlicher Ebene Grundrechte nicht durch Vorgaben zur Parität einschränken darf. Regelungen zur Herstellung einer gleichen Verteilung der Geschlechter im Parlament können nur in der Verfassung getroffen werden.

Der Frauenpolitische Rat Land Brandenburg und die Landesgleichstellungsbeauftragte Manuela Dörnenburg nehmen das Urteil als Ausgangspunkt, um neue Wege einzuschlagen. In dieser Stellungnahme beschreiben wir die politische Dynamik, die den Diskurs um das Parité-Gesetz trotz des Urteils in Gang gesetzt hat. Wir benennen die Argumente, die uns beschäftigen und analysieren die Möglichkeiten, um das Ziel Parität zu erreichen.

Politische Kraft des Parité-Gesetzes

Das Parité-Gesetz hatte in Brandenburg starken Rückhalt in der Zivilgesellschaft. Mit der Kampagne „Wir brauchen Parität“ haben Menschen über Parteigrenzen hinweg gezeigt, dass Parität für alle Geschlechter ein Schritt hin zu einer Politik ist, der breite politische Teilhabe ein Anliegen ist und die mehr Vielfalt und Gerechtigkeit zum Ziel hat.

Frauen sind in Deutschland strukturell benachteiligt. Das Grundgesetz stellt in Art. 3 Abs. 2 ein Förderungsgebot zur Herstellung der Chancengleichheit von Frauen und Männern auf. An der Umsetzung dieses Fördergebots halten wir fest. Zur Überwindung struktureller Nachteile von Frauen sind gesetzliche Maßnahmen ein geeignetes Mittel zum Erreichen von Parität in der Politik. Es bedarf aber auch neuer Ansätze.

Unabhängig von der juristischen Einschätzung hat das Gesetz nicht nur in Brandenburg einen Diskurs geprägt und eine breite und überparteiliche Solidarität gezeigt. Die Notwendigkeit eines Wandels zu gleicher Verteilung der Parlamentssitze zwischen Männern und Frauen wird dadurch immer deutlicher. Es stellt sich nur noch die Frage der Mittel zur Erreichung des Ziels der Parität.

In Brandenburg, wie auch in Thüringen hat eine Gruppe von Personen aus Politik und Zivilgesellschaft veranlasst, die Urteile vom Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen und somit alle gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Prof. Silke Ruth Laskowski vertritt die Beschwerdeführer*innen und hat die Beschwerde am 23.11.2020 in Karlsruhe eingereicht. Sie können sich anschließen, indem Sie der Anwältin Prof. Laskowski die Vollmacht der Beschwerdeführung erteilen. Dazu füllen Sie das Vollmachtformular aus und senden dieses unterzeichnet per Post an die in der Vollmacht angegebene Privatadresse in Berlin. Es entstehen keine Kosten durch die Beschwerdeführung.

Neben gesetzlichen Maßnahmen möchten wir auch kulturelle Transformationsprozesse weiter anstoßen, um Parität sowohl auf politischer als auch gesellschaftlicher Ebene zu ermöglichen.

Hinsichtlich des Kulturwandels hin zur selbstverständlichen, gleichberechtigten Teilhabe von Frauen sehen wir Anknüpfungspunkte zu anderen feministischen Bewegungen, wie z.B. den Protesten in Film und Fernsehen.

Kernargumente zusammengefasst

Das Landesverfassungsgericht erkannte bei dem Parité-Gesetz die Verletzung der Parteiengleichheit, Wahlvorschlagsgleichheit und Chancengleichheit. Des Weiteren verstoße das Paritätsgesetz gegen das Demokratieprinzip. Somit finde eine Verkehrung des demokratischen Prinzips der Willensbildung von unten nach oben statt.

Die durch Art. 21 Abs. 1 im Grundgesetz geschützte Organisations- und Programmfreiheit werde beeinträchtigt, da eine paritätische Aufstellung der Wahllisten zugleich das politische Programm einer Partei beeinflusse und dadurch die Unterscheidbarkeit der Parteien verringere. Eine geschlechtergerechte Aufstellung sei demnach ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Parteienfreiheit. Zudem sei die Wahlrechtsgleichheit betroffen, da Kandidat*innen wegen des Reißverschlussverfahrens von vornherein nicht auf Plätzen kandidieren können, die für das jeweils andere Geschlecht reserviert sind. Nicht binäre, inter und trans Personen seien aufgrund der vermeintlich freien Wahl einer Liste und somit eines Listenplatzes im Gegensatz dazu privilegiert. Zudem sei die Chancengleichheit der Parteien nicht gewährleistet, da Parteien mit geringerem Frauenanteil weniger Kandidat*innen aufstellen können.

Diskutiert wird in dem Urteil, in welchem Verhältnis der Gleichheitsgrundsatz zur Parteienfreiheit steht. Demnach ist der Art. 12 der brandenburgischen Landesverfassung ein Staatsziel, dem sich in verschiedener Form genähert werden kann. Eine einfache Änderung des Wahlgesetzes lässt dies laut dem Urteil nicht zu.

Anknüpfungspunkte

Ein Ergebnis des Urteils des Brandenburgischen Verfassungsgerichts kann eine weitere Befruchtung der Debatten um verfassungskonforme Paritätsgesetze sein. So könnte eine Diskussion um eine Ergänzung der Verfassung geführt werden. Damit würde der Hinweis des Verfassungsgerichts aufgegriffen, die Regelung könne nicht durch einfaches Gesetz getroffen werden. Zukünftige gesetzgeberische Vorhaben, auch in anderen Bundesländern, können nun genauer auf die konkrete Ausformulierung der Paritätsgesetze achten, um alle Verfassungsgüter in einen angemessenen Einklang zu bringen. So stellt sich beispielsweise die Frage, welche Rechtsfolgen für eine nicht paritätisch aufgestellte Wahlliste vorgesehen werden können und welcher Eingriff in die Parteienfreiheit hier zulässig wäre. Ob verfassungsändernde Mehrheiten nötig sind, um Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Umsetzung zu verhelfen, muss weiter geprüft werden.

Das Gericht formulierte im Urteil VfGBbg 9/19 in der Randnummer 153, dass das „öffentliche Leben“ in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV auch den Landtag Brandenburg erfasst. Gleichstellung gelte somit auch im Parlament und im parlamentarischen Leben. Dies ist eine wichtige Aufforderung an die Fraktionen, parlamentarische Gepflogenheiten und Regeln im Sinne des Gleichstellungsgrundsatzes kritisch zu hinterfragen.

Das Verfassungsgericht stützte sich in seiner Argumentation auch auf die Gesamtrepräsentation, nach der jede*r Abgeordnete das gesamte Volk, unabhängig vom Geschlecht, zu vertreten hat. Das Verfassungsgericht führte aus, dass die Ausübung von Staatsgewalt einer Legitimation bedürfe, die sich auf das Volk in seiner Gesamtheit zurückführen lasse, nicht aber auf bestimmte Bevölkerungsgruppen. Die tatsächliche Benachteiligung von Frauen konnten die bisher mehrheitlich mit Männern besetzten Parlamente nicht beseitigen. Wie vor diesem Hintergrund der verfassungsrechtliche Förderauftrag von Frauen parlamentarisch besser umgesetzt werden kann, bleibt leider als Frage im Raum. Das Verfassungsgericht gibt mit dem Urteil die Beantwortung der Frage nach der Beseitigung der strukturellen Ungleichheit der Geschlechter an die Politik zurück.

Politische Perspektive

In den Leit- und Orientierungssätzen zum Urteil vom 23. Oktober 2020 – VfGBbg 9/19 heißt es auf der ersten Seite unter Punkt 2):

Die Verfassungsordnung des Landes Brandenburg bekennt sich zwar ausdrücklich zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern und verbindet dies mit einer Verpflichtung des Landes, für deren Gleichstellung – auch – im öffentlichen Leben zu sorgen. Änderungen im Wahlrecht, die Auswirkungen auf das Demokratieprinzip in seiner bisher verfassten Form haben, bedürfen jedoch einer Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers und sind dem Zugriff des einfachen Gesetzgebers entzogen.

Das Verfassungsgericht hat in seinem Abwägungsprozess zur Entscheidungsfindung das Gleichstellungsprinzip für nicht ausreichend gewichtig befunden. Stattdessen hat es die parlamentarische Politik als ein Kernelement der Demokratie angesehen, in die mit einfachen Gesetzen nicht eingegriffen werden dürfe.

Das Gleichstellungsgebot (Art. 12 Abs. 2) fordert das Land auf, etwas zu tun. Wir fragen: Wie kann man jetzt neue Wege beschreiten? Wir sehen einen zentralen Ansatz darin, Parität und Gleichberechtigung nicht nur durch ein ausdrücklich auf Parität abzielendes Gesetz, sondern auch durch die Schaffung indirekter gesetzlicher Voraussetzungen sowie auf gesellschaftlicher und kultureller Ebene voranzubringen.

Eine respektvolle Debattenkultur im politischen Meinungsbildungs- und Willensbildungsprozess ist entscheidend, um Frauen zu ermutigen, Demokratie mitzugestalten.  Freiwillige quotierte Redelisten sind nur ein Beispiel von vielen, um für mehr Achtsamkeit zu sorgen. Durch konkrete Vorgaben kann in den Parteien und im Parlament ein Kulturwandel stattfinden.

Es geht uns um Parität, nicht nur um das Parité-Gesetz. Das Ziel bleibt gleich, der Weg ist anders. Wir suchen neue Wege und freuen uns über ein breites Bündnis auf diesen Wegen.

Die Stellungnahme als PDF finden Sie hier.

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