Thüringen hat als zweites Bundesland ein Parité-Gesetz am 05.07.2019 beschlossen: Siebtes Gesetz zur Einführung der paritätischen Quotierung (Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes)  

Die Dokumentation des parlamentarischen Beratungsvorganges von der Einbringung des Gesetzentwurfes, den Parlamentsdebatten, der Anhörung, inklusive der Stellungnahmen der Sachverständigen wird hier abgebildet.

Hinzuweisen ist insbesondere auf den Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes – Einführung der paritätischen Quotierung vom 20.03.2019

Die öffentliche Anhörung am 06.06.2019, mit der Stellungnahme von Dr. Uta Kletzing und Verena Letsch für den Frauenpolitischen Rat kann nachgelesen werden.

Das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Thüringer Paritätsgesetz wurde am 15. Juli 2020 vom Weimarer Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen. Geklagt hatte die AfD-Fraktion und diese mit der Entstehung der Thüringer Verfassung begründet, in welcher der Gesetzgeber Parität nicht verankern wollte. Der Weimarer Verfassungsgerichtshof folgte dieser historischen Begründung. Des Weiteren würde die Freiheit der Parteien eingeschränkt. Sie wären nicht mehr frei, eine Quote einzuführen, sondern würden dazu gezwungen.

18. August 2020: Der Landesfrauenrat Thüringen (LFR) ergreift mit 13 Privatpersonen die Initiative, um das Urteil des thüringischen Landesverfassungsgerichts vom Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen. Weder die Landesregierung, noch einzelne Fraktionen verteidigen ihr eigenes Gesetz. Deshalb hat der LFR Thüringen neun Frauen und vier Männer aus verschiedenen Parteien zusammengebracht, die gemeinsam Professorin Silke Laskowski mit der Beschwerdeführung vor dem Bundesverfassungsgerichtshof betrauen. Urteilsbegründung

Am 18. Januar 2022 verkündete das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, die Beschwerde von einigen Thüringer:innen gegen das Urteil zum gekippten Paritätsgesetz nicht anzunehmen.

Hauptargument der Ablehnung war die unzureichende Begründung, inwiefern das gekippte Gesetz die Grundrechte der Beschwerdeführer:innen einschränke. Darüber hinaus wiesen die Richter:innen auf die weitgehende Autonomie der Länder in der Gestaltung ihrer Verfassung hin. Zudem fehle die Ausführung, weshalb eine paritätische Besetzung des Parlaments und der Wahllisten zur Landtagswahl notwendig sei, um den „Anspruch auf Demokratie“ und eine angemessene Repräsentanz der Wähler:innenschaft zu erfüllen. Zum Pressespiegel