Argumente, gegen ein Paritätsgesetz

Grundgesetz, Art. 21, Abs. 1

Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

Grundgesetz, Art. 38, Abs. 1

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Gegner*innen eines Paritätsgesetzes sagen: Verpflichtende Paritätsregelungen greifen in die Parteienfreiheit sowie die Wahlfreiheit ein.

Außerdem sagen sie, ein Eingriff in die Aufstellung der Listen schränke die Freiheit der Parteien ein, ihre Kandidat*innen nach eigenen Vorstellungen aufzustellen.

Befürworter*innen halten dagegen, dass paritätisch aufgestellte Listen die Wahlfreiheit überhaupt erst schaffen und eine vielfältigere Auswahl an Kandidat*innen ermöglichen.

Die Parteienfreiheit und die Wahlfreiheit müssen also gegen das Gleichstellungs-Gebot in Grundgesetz Art. 3 abgewogen werden. Der Artikel verpflichtet den Staat dazu, Maßnahmen zu ergreifen, um das Gleichstellungsgebot zu erfüllen; er „wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“, wie es im Artikel heißt. Ein Eingriff in die Artikel 21 und 38 würde also diesen Zweck erfüllen.

Freiwillige Regelungen reichen aus!

Im Zusammenhang mit dem Abwägen verschiedener Grundrechte sagen Gegner*innen eines Paritätsgesetzes: Freiwillige Regelungen reichen aus, wir brauchen keine verpflichtenden Quoten!

Welche Erfahrungen haben wir mit freiwilligen Regelungen?

  • Baden-Württemberg: hier gibt es ein Paritätsgesetz, dass auf kommunaler Ebene freiwillige Soll-Regelungen vorsieht, also: „Männer und Frauen sollen gleichermaßen bei der Aufstellung eines Wahlvorschlags berücksichtigt werden“. Seit der Einführung (2013) ist der Frauenanteil in den Gemeinderäten um knapp 2 Prozent gestiegen; in den Kreistagen sind es knapp 3 Prozent.
  • Rheinland-Pfalz: Auch hier gibt es seit 2013 freiwillige Soll-Regelungen auf kommunaler Ebene. Nach den Kommunalwahlen 2014 stieg der Frauenanteil in den Gemeinderäten und Kreistagen um 1,4 Prozent.